Die Direktzahlung des Sozialstaats im Mietverhältnis

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Durch die Direktzahlung im Mietverhältnis wird der Staat unmittelbar in die Erfüllung der Verbindlichkeit des Mieters eingeschaltet. Die Autorin nimmt zunächst eine rechtliche Einordnung der fakultativen und der obligatorischen Direktzahlung nach
22 Abs. 7 SGB II vor. Sodann geht sie der Frage nach, ob das Jobcenter Erfüllungsgehilfe des Mieters wird, wenn es auf Antrag des leistungsberechtigten Mieters die Miete direkt an den Vermieter zahlt, und welche Auswirkungen dies auf das Schuldverhältnis hat. Ferner wird untersucht, wie und vor allem auf welchem Rechtsweg zu Unrecht an den Vermieter geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können.
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