Urteilsanerkennung unter Gegenseitigkeitsvorbehalt

Zur Vereinbarkeit von Reziprozitätserfordernissen bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile mit der EMRK. Dissertationsschrift

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Gegenseitigkeitserfordernisse bei der Urteilsanerkennung machen die Durchsetzung privater Rechte von staatlichem Verhalten abhängig. Dadurch verkörpern sie ein Primat staatlicher Interessen im Internationalen Zivilverfahrensrecht. Demgegenüber muss das Interesse von Urteilsgläubigern an der Durchsetzung ihrer im Ausland errungenen Gerichtsentscheidung zurückstehen. Das steht im Spannungsverhältnis zum stetig wachsenden Einfluss von Grund- und Menschenrechten bei der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung. Nachdem Lech Kopczynski die jüngere Rechtsprechung des EGMR hierzu nachzeichnet, widmet er sich der zentralen Frage seiner Untersuchung: Sind Gegenseitigkeitserfordernisse wie
328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit der EMRK vereinbar? Oder stellen sie eine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung dar?

Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, St. Petersburg (Russische Föderation), Bonn und Münster; M.Jur.-Studium in Oxford (Jesus College); Wissenschaftlicher Assistent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg; Forschungsaufenthalt an der University of Cambridge (Wolfson College); seit 2020 Rechtsanwalt in Düsseldorf.
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