Unionsrechtliche Justizgewährung und die kirchliche Gerichtsbarkeit

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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall ("IR") sowie "Egenberger" in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
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