Kartellrechtliche Vermutungen bei Art. 101 AEUV

Beginn und Ende der Beteiligung an einem Kartell. Dissertationsschrift

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Die Europäische Kommission macht bei dem Nachweis kartellrechtlicher Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 101 AEUV regelmäßig von Vermutungen Gebrauch. Mit jeder weiteren rückt sie die Aufklärung des Sachverhalts zunehmend in den Schatten der effektiven Kartellrechtsverfolgung, da sie eine beweiserhebliche Tatsache nicht unmittelbar feststellt, sondern nur annimmt. Das geschieht, obwohl im europäischen Kartellrecht das dogmatische Rüstzeug fehlt, um den Anwendungsbereich, die Widerlegung und Rechtfertigung einer Vermutung rechtssicher zu beurteilen. Im Wege einer vergleichenden Betrachtung des deutschen Beweisrechts beschreibt Leon Burkhart tatsächliche und normative Vermutungen. Anhand dieser Qualifizierung untersucht er drei Vermutungen, die den Nachweis erleichtern, ob und wie lange ein Unternehmen an einem Kartell beteiligt war. Außerdem widmet er sich den Möglichkeiten ihrer Widerlegung wie zum Beispiel durch den Nachweis einer offenen Distanzierung oder eines unabhängigen Mar
ktverhaltens.

Geboren 1993; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz; 2018 Erstes Juristisches Staatsexamen; 2019 LL.M. (University of Glasgow); Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Europarecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung der Universität Mainz; 2022 Promotion; Referendar im Landgerichtsbezirk Düsseldorf.
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