Die Gewährleistung der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung im Zivilprozess bei epidemischen Ereignissen

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Mit dem Ausbruch der Sars-CoV-2-Epidemie 2020 ist die Vorschrift des
128a ZPO in den Fokus gerückt. Die Regelung gewährt bereits seit 2002 die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen mittels Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Die Autorin untersucht, ob
128a ZPO die mündliche Verhandlung bei epidemischen Ereignissen gewährleisten kann oder ob sie weiterentwickelt werden muss, um den Gesundheitsschutz und einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie entwickelt Lösungsansätze unter Berücksichtigung zivilprozessualer Verfahrensgrundsätze. Abschließend würdigt die Autorin den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit.
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