Die Bereitstellung digitaler Produkte i. S. v. § 327 Abs. 1 S. 1 BGB: vertragstypische Leistungspflicht?

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Gegenstand aller von den

327 ff. BGB erfassten Verträge ist nach
327 Abs. 1 S. 1 BGB eine Bereitstellung digitaler Produkte. Der Inhalt einer derartigen Verpflichtung lässt sich aus der Regelung in den

327 ff. BGB ableiten, weil er durch die Richtlinie (EU) 2019/770 vorgezeichnet ist. Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, wie sich die Bereitstellung digitaler Produkte zu den charakteristischen Leistungspflichten der im BGB geregelten Vertragstypen verhält. Dies wirkt sich unmittelbar auf den wechselseitigen Anwendungsbereich der

327 ff. BGB und der

433 ff. BGB aus.
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