Der Tatbegriff im Strafrecht

Entwurf eines im gesamten Strafrechtssystem einheitlichen normativ-funktionalen Begriffs der Tat. Habilitationsschrift

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Der Begriff der Straftat bildet Kern und Grundlage der Strafrechtsdogmatik. Er zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche Phasen der Bestrafung und begegnet uns daher neben der Strafbegründung in der Strafzumessung und - in besonderer Häufigkeit und Bedeutungskraft - im Strafprozess. Es muss vor diesem Hintergrund verwundern, dass sich in den unterschiedlichen Bereichen des Strafrechts gänzlich andere Begriffe der Tat etabliert haben. Rechtsunsicherheit sowie die fehlende Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze sind die unweigerliche Folge. Es ist an der Zeit für eine Neuausrichtung des Strafrechts, die diese Mängel beseitigt. Frauke Rostalski liefert einen Reformvorschlag, der sich konsequent an rechtsstaatlichen Prinzipien orientiert. Dies gelingt durch eine entsprechende Definition des Tatbegriffs sowie durch seine einheitliche Anwendung im gesamten Strafrechtssystem.

ist Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universitat zu Koln; Mitglied des Deutschen Ethikrats, Gründerin und Sprecherin der Forschungsstelle für Recht und Ethik der Digitalen Transformation, Universität zu Köln.
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