Inobhutnahme

Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe § 8a, §§ 42, 42a ff. SGB VIII

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Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen
Fachübergreifend verknüpft das Handbuch die sozialwissenschaftliche und die juristische Perspektive, um so eine verlässliche Orientierung für die Praxis der Krisenintervention im Rahmen der Inobhutnahme durch die Kinder- und Jugendhilfe zu geben.
Umfassende Gesamtdarstellung zu den Themen: Krisenintervention in der Jugendhilfe Sozialpädagogischer Hintergrund Praxis der Krisenintervention in der Jugendhilfe Rechtliche Grundlagen der Krisenintervention in der Jugendhilfe Krisenintervention nach dem SGB VIII Konzepte Erkenntnis Kontext
Neben konzeptionellen Aspekten, dem differenzierten Einblick in die Praxis und den empirischen Erkenntnissen der Krisenintervention durch die Kinder- und Jugendhilfe werden die verfassungsrechtlichen, familienrechtlichen, sozialrechtlichen und migrationsrechtlichen Grundlagen dargestellt.
Mit den Regelungen zur vorläufigen Inobhutnahme
Die Autoren kommentieren die normativen St
andards der »regulären« Inobhutnahme nach
42 SGB VIII sowie die Bestimmungen zur »vorläufigen Inobhutnahme« nach

42a ff. SGB VIII.
Kompetenter Leitfaden für die Praxis
Zahlreiche Übersichten, Tabellen und Fallbeispiele sowie Profile von Einrichtungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen erleichtern die praktische Umsetzung.

Trenczek/Düring/Neumann-Witt


Echo der Fachpresse zur 3. Auflage

»Es wird Praktikern, insbesondere Sachbearbeitern in Jugendschutzstellen und Jugendämtern anempfohlen, gerade weil das Werk Antworten für den Arbeitsalltag bietet und auf Einzelfragen eingeht. Das Buch wendet sich aber auch an Studierende und Neueinsteiger, die hierdurch eine umfassende Darstellung in der Jugendhilfe erhalten.« Elvira Bier, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Sozialrecht, Saarbrücken, http://dierezensenten.blogspot.de; Einsehdatum: 20.12.2017

»Ein höchst aktuelles Werk, dessen besonderes Verdienst für die Praxis in der durchgängigen und prägnanten Verknüpfung sozialwissenschaftlicher Perspektiven und Erkenntnisse mit juristischen Grundlagen und Voraussetzungen besteht.« Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, ZJJ 4/2017
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