Bedingungen für die kindeswohldienliche Praktizierung des Wechselmodells

Eine interdisziplinäre Betrachtung de lege lata und de lege ferenda

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Die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im Falle der elterlichen Trennung oder Scheidung sagt inhaltlich nichts darüber aus, von welchem Elternteil und in wessen Elternhaushalt das Kind dann betreut wird. Darüber müssen sich die Eltern bestenfalls einigen. Gelingt ihnen das nicht, könnte die scheinbar salomonische Antwort der dann zur Entscheidung berufenen Juristen lauten, dass die Eltern aus Gründen der Egalität ihr Kind dann eben im paritätischen Wechsel betreuen.

Wechselmodell wird diese Betreuungsform genannt, bei der das Kind in periodischen Abständen zwischen den Elternhaushalten wechselt. Da das Kind bei beiden Eltern ein "Zuhause" begründet, wird es gewissermaßen als Gegenentwurf zum Residenzmodell gesehen, bei dem das Kind überwiegend von nur einem Elternteil betreut wird. Obwohl das Residenzmodell in Deutschland nach einer Trennung oder Scheidung den gesetzlichen und gesellschaftlichen Regelfall darstellt, hat das Wechselmodell unlängst eine nicht
ganz unerhebliche Bedeutung als Betreuungsalternative erlangt.
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